Satzung des Kleingärtnervereins Friedrichsgabe e.V. von 1947

Neufassung 1994 / Ausgabe 2020



1.
Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Friedrichsgabe e.V." von 1947.


2. Er hat seinen Sitz in Norderstedt und umfasst den Gemeindebereich von Friedrichsgabe.

3. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e.V.

4. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter Nr. 503 VR 135 NO eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins und Kleingartenrechts.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:

1. die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten;

2. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;

3. die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;

4. die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;

5. die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischen und konfessionellen Ziele, unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

6. durch Fachberatung und gegenseitiger Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;

7. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. vom Landesbund herausgegebenen Richtlinien zu gestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;

8. den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen;

9. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z. Zt. Amt für Land und Wasserwirtschaft), in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.



1.
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.


2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

3. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.



1.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.

Sie endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.



Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 6)
b) der Vorstand (§ 7)
c) der erweiterte Vorstand (§ 8)
d) die Anlagenversammlung (§ 9)



1.
Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden:


a) Die Jahresmitgliederversammlung
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis April stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen die den gesamten Verein oder nur einzelne Anlagen betreffen, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen,
d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter.

4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zur Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung, an die zuletzt angegebene Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes bekannt, kann auf Wunsch die Einladung auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch "Den Vorstand"

5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts sind ausgeschlossen.

6. Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a) eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten § 15 u. 16.
b) eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes (§ 7 u. 8)
c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Falle das Los entscheidet.

7. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen.
Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 2/3 oder 3/4 Mehrheit bedürfen.

8. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet, vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.
Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.



1.
Der Vorstand besteht aus:


a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
c) dem Rechnungsführer.

Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein.
Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.

2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen.
Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat.
Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Ja/Nein Stimmen, vorzeitig abberufen werden.
Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.

6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.

7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen.
Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.

9. In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

10. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von echtem Verdienstausfall und baren Auslagen, die nachzuweisen sind. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.



1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer.

Für die Wahl des Fachberaters und der Beisitzer, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl, gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. § 7 Nr. 3).

2. Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.
Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.

4. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber;
b) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist;
c) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
d) die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung;
e) die Bestätigung der Beschlüsse der Anlagenversammlung über die Erhebung von Umlagen.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4 6.

6. § 7 Nr. 8 10 gilt entsprechend.



1.
In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln, pp) bewirtschaften,

hält jede Anlage nach Bedarf mindestens aber einmal jährlich eine Anlagenversammlung ab.
Für jede Gartenanlage wird durch die Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10 gelten sinngemäß.
Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse.
Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten.
In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute gewählt werden.

2. Der Anlagenversammlung obliegen: die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d. h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlagen betreffen; die Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen, die die Anlage betreffen; diese Beschlüsse bedürfen jedoch der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 e).

3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit.

4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung, gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.

5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.

6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.

7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.



1.
Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der geschäftsführende Vorstand vermittelnd einzuschalten.


2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.

3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzu wirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören

4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.

5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben.

6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

7. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.

8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

9. Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.



1.
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.

2. Es besteht Versicherungspflicht des Mitglieds für eine Feuerversicherung mit Einschluss von Aufräumarbeiten in Höhe von mindestens 5000,--€ für Gartenlauben und andere erlaubte Baulichkeiten auf der gepachteten Parzelle. Die Wahl des Versicherers ist dem Mitglied freigestellt.
Als Nachweis ist jährlich eine Versicherungsbestätigung einzureichen.
Die Versicherungsbestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Versicherung über den Gruppenversicherungsvertrag" FED-Versicherung des Landesverband bei der Basler Securitas Vers.-AG" erfolgt, da der Versicherungsumfang bekannt ist und der Vertrag über der Verein/Landesverband abgewickelt wird.
Unterlässt das Mitglied den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, ist der Verein berechtigt, im Namen und für die Rechnung des Mitglieds einen solchen Vertrag abzuschließen.



1.
Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Alle Ein und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.

3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.

4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.

5. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.

6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahres Mitgliederversammlung.



1.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.



1.
Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.


2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.



1.
Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.


2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6 a).
Die Beschlussfähigkeit (50 v. H. der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.

4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14 tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.



1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.


2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).

3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.

4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.

6. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.

7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.

9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.

10. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.



1.
Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.

2. Bilder, die auf Veranstaltungen der Kleingärtnerorganisation gemacht werden, dürfen für die Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen verwendet werden. Nur bei persönlichem Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.